Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsÄnderungen des Geschäftsplans und der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft bedürfen der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die Änderungen der Sicherung der dauernden Funktionsfähigkeit der Bausparkasse dienen und hiebei die Belange der Bausparer berücksichtigt werden. Eine Bewilligung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden.Änderungen des Geschäftsplans und der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft bedürfen der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die Änderungen der Sicherung der dauernden Funktionsfähigkeit der Bausparkasse dienen und hiebei die Belange der Bausparer berücksichtigt werden. Eine Bewilligung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden.
(2)Absatz 2Änderungen von sonstigen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind der FMA mindestens einen Monat vor Inkrafttreten anzuzeigen.
(3)Absatz 3Eine Vertragsbestimmung in einem Bausparvertrag, nach der die Bausparkasse den bei der Vertragsschließung bestimmten Einlagenzinssatz ändern kann, ist für einen Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979) nicht verbindlich, es sei denn, dassEine Vertragsbestimmung in einem Bausparvertrag, nach der die Bausparkasse den bei der Vertragsschließung bestimmten Einlagenzinssatz ändern kann, ist für einen Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) nicht verbindlich, es sei denn, dass
1.Ziffer einsdieses Recht an eine entsprechende Änderung eines im Vertrag angeführten Maßstabes gebunden wird, der sachlich gerechtfertigt ist und dessen Änderungen vom Willen der Bausparkasse unabhängig sind, und
2.Ziffer 2bei einer entsprechenden Änderung des Maßstabes gemäß Z 1 nicht nur eine Herabsetzung, sondern auch eine Erhöhung des Einlagenzinssatzes verpflichtend vorgesehen ist.bei einer entsprechenden Änderung des Maßstabes gemäß Ziffer eins, nicht nur eine Herabsetzung, sondern auch eine Erhöhung des Einlagenzinssatzes verpflichtend vorgesehen ist.
§ 6 Abs. 2 Z 3 KSchG ist nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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