§ 3 BSpG

BSpG - Bausparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb einen Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft zugrunde zu legen.

(2) Der Geschäftsplan hat insbesondere zu enthalten:

1.

Grundsätze über die Entgegennahme von Bauspareinlagen,

2.

Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen und von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,

3.

Angaben über die Zuteilungsberechnung einschließlich einer Darstellung der längsten und der kürzesten Wartezeit,

4.

Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,

4.

Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,

5.

Grundsätze der Bildung und Verwendung von Rücklagen zur bauspartechnischen Absicherung,

6.

das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge,

7.

eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Konzession durch die FMA.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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