(1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb einen Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft zugrunde zu legen.
(2) Der Geschäftsplan hat insbesondere zu enthalten:
1. | Grundsätze über die Entgegennahme von Bauspareinlagen, | |||||||||
2. | Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen und von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, | |||||||||
3. | Angaben über die Zuteilungsberechnung einschließlich einer Darstellung der längsten und der kürzesten Wartezeit, | |||||||||
4. | Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes, | |||||||||
4. | Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes, | |||||||||
5. | Grundsätze der Bildung und Verwendung von Rücklagen zur bauspartechnischen Absicherung, | |||||||||
6. | das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge, | |||||||||
7. | eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Konzession durch die FMA. |
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