Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsBausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb einen Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2Der Geschäftsplan hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsGrundsätze über die Entgegennahme von Bauspareinlagen,
2.Ziffer 2Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen und von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen und von Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,,
3.Ziffer 3Angaben über die Zuteilungsberechnung einschließlich einer Darstellung der längsten und der kürzesten Wartezeit,
4.Ziffer 4Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,
4.Ziffer 4Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,
5.Ziffer 5Grundsätze der Bildung und Verwendung von Rücklagen zur bauspartechnischen Absicherung,
6.Ziffer 6das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge,
7.Ziffer 7eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Konzession durch die FMA.
In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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