§ 10 BSpG Sicherstellung der Darlehen

BSpG - Bausparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsBauspardarlehen, Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und Zwischendarlehen, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen besichert werden, sowie Forderungen aus sonstigen Gelddarlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf einer Liegenschaft zu sichern. Die Beleihung darf höchstens 80 vH des Verkehrswertes betragen.Bauspardarlehen, Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und Zwischendarlehen, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen besichert werden, sowie Forderungen aus sonstigen Gelddarlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf einer Liegenschaft zu sichern. Die Beleihung darf höchstens 80 vH des Verkehrswertes betragen.
  2. (2)Absatz 2Die Bausparkasse kann von einer grundbücherlichen Besicherung gemäß Absatz 1 absehen, soweit ausreichende anderweitige Sicherheiten (Ersatzsicherheiten) gestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Ersatzsicherheiten sind:
    1. 1.Ziffer einsBankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG),Bankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG),
    2. 2.Ziffer 2Abtretung von Forderungen an Kreditinstitute eines Mitgliedstaates,
    3. 3.Ziffer 3Verpfändung amtlich notierter Teilschuldverschreibungen des Bundes, eines Landes oder eines Mitgliedstaates unter vergleichbaren Bedingungen,
    4. 4.Ziffer 4Haftungsübernahme durch eine der unter Z 3 genannten Körperschaften,Haftungsübernahme durch eine der unter Ziffer 3, genannten Körperschaften,
    5. 5.Ziffer 5Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen bis zu 80 vH des Rückkaufwertes gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eines Mitgliedstaates;
    6. 6.Ziffer 6Haftungsübernahme durch eine Gemeinde,
    7. 7.Ziffer 7Abtretung von Ansprüchen gemäß § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, oder vergleichbarer Ansprüche von Miet- oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung von Beträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens geleistet wurden,Abtretung von Ansprüchen gemäß Paragraph 17, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, oder vergleichbarer Ansprüche von Miet- oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung von Beträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens geleistet wurden,
    8. 8.Ziffer 8Abtretung und Halten von Pfandrechten auf Liegenschaften gemäß § 1422 ABGB durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG),Abtretung und Halten von Pfandrechten auf Liegenschaften gemäß Paragraph 1422, ABGB durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG),
    9. 9.Ziffer 9Abtretung von Baurechten und Rechten an Bauwerken, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen (Superädifikate), soweit diese Rechte im Inland gelegene Grundstücke betreffen.
  4. (4)Absatz 4Von einer Besicherung durch Pfandrechte oder Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden,
    1. 1.Ziffer einsbei Gewährung von Darlehen an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder an einen Mitgliedstaat oder
    2. 2.Ziffer 2wenn wegen der geringen Höhe des Darlehens oder der Garantie gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 eine Besicherung gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 nicht erforderlich erscheint.wenn wegen der geringen Höhe des Darlehens oder der Garantie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, eine Besicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, nicht erforderlich erscheint.
  5. (5)Absatz 5Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 2, 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, für die Ersatzsicherheiten nach Absatz 3, Ziffer 2,, 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Absatz 4, Ziffer 2, abgesehen wird, darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und b zuzüglich der Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, bei denen von einer Besicherung nach Absatz 4, Ziffer 2, abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und b zuzüglich der Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, betragen.
In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
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