§ 10 BSpG

BSpG - Bausparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bauspardarlehen, Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und Zwischendarlehen, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen besichert werden, sowie Forderungen aus sonstigen Gelddarlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf einer Liegenschaft zu sichern. Die Beleihung darf höchstens 80 vH des Verkehrswertes betragen.

(2) Die Bausparkasse kann von einer grundbücherlichen Besicherung gemäß Absatz 1 absehen, soweit ausreichende anderweitige Sicherheiten (Ersatzsicherheiten) gestellt werden.

(3) Ersatzsicherheiten sind:

1.

Bankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG),

2.

Abtretung von Forderungen an Kreditinstitute eines Mitgliedstaates,

3.

Verpfändung amtlich notierter Teilschuldverschreibungen des Bundes, eines Landes oder eines Mitgliedstaates unter vergleichbaren Bedingungen,

4.

Haftungsübernahme durch eine der unter Z 3 genannten Körperschaften,

5.

Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen bis zu 80 vH des Rückkaufwertes gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eines Mitgliedstaates;

6.

Haftungsübernahme durch eine Gemeinde,

7.

Abtretung von Ansprüchen gemäß § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, oder vergleichbarer Ansprüche von Miet- oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung von Beträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens geleistet wurden,

8.

Abtretung und Halten von Pfandrechten auf Liegenschaften gemäß § 1422 ABGB durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG),

9.

Abtretung von Baurechten und Rechten an Bauwerken, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen (Superädifikate), soweit diese Rechte im Inland gelegene Grundstücke betreffen.

(4) Von einer Besicherung durch Pfandrechte oder Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden,

1.

bei Gewährung von Darlehen an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder an einen Mitgliedstaat oder

2.

wenn wegen der geringen Höhe des Darlehens oder der Garantie gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 eine Besicherung gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 nicht erforderlich erscheint.

(5) Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 2, 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.

In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
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