§ 8 BSpG

BSpG - Bausparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Spar- und Tilgungszahlungen der Bausparer sind für das Bauspargeschäft, vor allem zur angemessenen Verkürzung der Wartezeit, einzusetzen. Sie bilden mit verfügbaren Eigen- und Fremdmitteln sowie mit den wartenden Bausparern gutgeschriebenen kapitalisierten Zinsen die Zuteilungsmasse. Für künftige Auszahlungsverpflichtungen müssen zu Lasten der Zuteilungsmasse notwendige Vorsorgen in einem durch die kaufmännische Sorgfaltspflicht und die besonderen bauspartechnischen Liquiditätserfordernisse gebotenen Ausmaß getroffen werden.

(2) Von den bereits zugeteilten, aber von Bausparern noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln (Trägheitsreserve) dürfen bis zu 60 vH zur vorübergehenden Anlage in Zwischendarlehen verwendet werden.

(3) Die Bausparkassen dürfen Mittel zur Vorsorge gemäß Absatz 1 letzter Satz nur in folgender Weise anlegen:

1.

in Zwischendarlehen und sonstigen Gelddarlehen, deren voraussichtliche Restlaufzeiten die fristgerechte Verwendung der veranlagten Mittel zur Erfüllung künftiger Auszahlungsverpflichtungen gewährleisten;

2.

bei einem Kreditinstitut eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG);

3.

durch Ankauf von festverzinslichen Wertpapieren, die zum amtlichen Börsenhandel im Inland, in einem Mitgliedstaat oder zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist.

(4) Soweit Bauspareinlagen die Bauspardarlehen übersteigen, sind sie im Sinne der Absätze 2 und 3 zu veranlagen. Ein aus dieser Zwischenveranlagung im Vergleich zu Bauspardarlehen erzielter Mehrertrag ist zu 70 vH einem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung zuzuführen. Beträge, die zum Bilanzstichtag 3 vH der Bauspareinlagen übersteigen, können dem Fonds wieder entnommen werden.

(5) Darlehensforderungen und zugrundeliegende Pfandrechte dürfen für das Bauspargeschäft an ein anderes Kreditinstitut veräußert, beliehen oder verpfändet werden.

(6) Zur Begrenzung der mit Veranlagungen verbundenen Zinsrisiken dürfen Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zinsrisiken im Verhältnis der Einlagen zu den Veranlagungen dienen.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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