§ 14 BSpG

BSpG - Bausparkassengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen; im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 BSpG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 BSpG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 BSpG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 BSpG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 BSpG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSpG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 BSpG
§ 15 BSpG