(1) Prüfer des Jahresabschlusses sind die von der Gesellschafterversammlung zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.
(2) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer neben den Erfordernissen gemäß § 63 Abs. 4 und 5 BWG jedenfalls festzustellen, ob
1. | die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangene Verordnungen und Bescheide eingehalten worden sind, | |||||||||
2. | der Geschäftsplan und die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft eingehalten worden sind. Hiebei ist besonders zu berichten, ob: | |||||||||
a) | die Vertragssummen entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft zugeteilt worden sind, | |||||||||
b) | die Vorschriften über die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, über die Einhaltung der Zuteilungstermine sowie über die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zuteilungsverfahren) beachtet worden sind, | |||||||||
c) | die in den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Bestimmungen über die Sicherstellung der Bauspar- und Zwischendarlehen eingehalten worden sind. |
(3) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Die Bestimmungen des Abschnittes XII BWG (Rechnungslegung) sind anzuwenden.
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