Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsEine Konzession zum Betrieb des Bauspargeschäftes ist zu erteilen, wenn neben den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 BWG folgende Voraussetzungen vorliegen:Eine Konzession zum Betrieb des Bauspargeschäftes ist zu erteilen, wenn neben den Erfordernissen des Paragraph 5, Absatz eins, BWG folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.Ziffer einsdie Bausparkasse muß in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden,
2.Ziffer 2der Geschäftsplan darf keine Bestimmungen enthalten, welche die dauerhafte Sicherheit der der Bausparkasse anvertrauten Vermögenswerte gefährden,
3.Ziffer 3die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft müssen jedenfalls die Erfordernisse des § 4 enthalten,die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft müssen jedenfalls die Erfordernisse des Paragraph 4, enthalten,
4.Ziffer 4die Belange der Bausparer müssen nach dem Geschäftsplan und nach den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft ausreichend gewahrt erscheinen, insbesondere sind die Verpflichtungen der Bausparkasse aus den Bausparverträgen als dauernd erfüllbar nachzuweisen,
5.Ziffer 5die vorgesehenen Spar- und Tilgungsleistungen oder andere Verpflichtungen dürfen die Zuteilung der Bauspardarlehen nicht unangemessen hinausschieben.
(2)Absatz 2Die FMA hat die Konzession außer aus den im § 6 Abs. 2 BWG genannten Gründen auch dann zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegt.Die FMA hat die Konzession außer aus den im Paragraph 6, Absatz 2, BWG genannten Gründen auch dann zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr vorliegt.
In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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