§ 13 BSpG

BSpG - Bausparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Bestand an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva kann auch ohne Zustimmung der Bausparer auf Grund eines schriftlichen Vertrages in seiner Gesamtheit oder teilweise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Bausparkasse übertragen werden.

(2) Die Bestandsübertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen der Bausparer und der Gläubiger ausreichend gewahrt sind und eine nachteilige Auswirkung bei der übernehmenden Bausparkasse auszuschließen ist. Eine Bewilligung ist von der übernehmenden Bausparkasse im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen.

(3) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Bausparverträgen gehen mit Bewilligung der Bestandsübertragung auf die übernehmende Bausparkasse über.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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