Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung darf nur Kreditinstituten erteilt werden, die zur Durchführung des Einlagengeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) berechtigt sind. Als Bestandteil des Geschäftsplans (§ 3) ist auch der Treuhandvertrag einzureichen. Eine treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen für mehrere Bausparkassen ist nicht zulässig.Die treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung darf nur Kreditinstituten erteilt werden, die zur Durchführung des Einlagengeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG) berechtigt sind. Als Bestandteil des Geschäftsplans (Paragraph 3,) ist auch der Treuhandvertrag einzureichen. Eine treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen für mehrere Bausparkassen ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2Für eine Bewilligung nach Abs. 1 entfällt die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 1; im übrigen sind die für Bausparkassen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.Für eine Bewilligung nach Absatz eins, entfällt die Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins ;, im übrigen sind die für Bausparkassen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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