Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind jedem Bausparer bei Vertragsabschluß auszuhändigen und haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
1.Ziffer einsdie Höhe und Fälligkeit der Leistungen der Bausparer und der Bausparkasse sowie die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten,
2.Ziffer 2die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen,
3.Ziffer 3die Ermittlung der Reihenfolge bei der Zuteilung der Vertragssummen sowie die Bedingungen für die Auszahlung der Vertragssumme,
4.Ziffer 4die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,,
5.Ziffer 5die Voraussetzungen, unter denen
a)Litera aein Bausparvertrag geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt werden kann,
b)Litera bdie Vertragssumme erhöht oder ermäßigt werden kann,
6.Ziffer 6die Bedingungen, unter denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können, ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages ergeben,
7.Ziffer 7den Abschluß von Lebensversicherungen auf den Todesfall, die Höhe der Versicherungssumme sowie die Möglichkeit der Anrechnung bereits bestehender Lebensversicherungen, sofern der Bausparer zum Abschluß einer solchen Versicherung verpflichtet wird,
8.Ziffer 8die dem Bausparer zu verrechnenden Gebühren.
(2)Absatz 2Die Bausparkasse hat auf Verlangen dem Interessenten am Abschluß eines Bausparvertrages ihre aktuellen Tarifangebote in übersichtlicher Form und die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft auszuhändigen. Die aktuellen Tarifangebote haben auch die jeweils gültige Effektivverzinsung für Bauspareinlagen, allenfalls angegeben an Hand eines repräsentativen Beispiels, zu enthalten. In die Berechnung der Effektivverzinsung sind Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bauspareinlagen verlangt werden, einzubeziehen.
(3)Absatz 3Jede Werbung über die Bereitschaft zum Abschluß eines Bausparvertrages hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz für Bauspareinlagen enthält - die jeweils gültige Effektivverzinsung gemäß Abs. 2, allenfalls an Hand eines repräsentativen Beispiels, anzugeben.Jede Werbung über die Bereitschaft zum Abschluß eines Bausparvertrages hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz für Bauspareinlagen enthält - die jeweils gültige Effektivverzinsung gemäß Absatz 2,, allenfalls an Hand eines repräsentativen Beispiels, anzugeben.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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