Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsBausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und für Maßnahmen der Bildung und Pflege Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden. Bausparkassen sind auch zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend ihrem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, berechtigt.
(2)Absatz 2Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Zuteilung ist die Bereitstellung der Vertragssumme (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) durch die Bausparkasse.
(3)Absatz 3Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.Ziffer einsdie Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und Wohnungen.Darunter sind zu verstehen: Eigenheime, Eigentumswohnungen, Miet- und Genossenschaftswohnungen, Dienstwohnungen, Wohnungen in Alten-, Pflege-, Studenten-, Schwestern- und Lehrlingsheimen sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,
2.Ziffer 2die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie mittelbar Wohnzwecken dienen,
3.Ziffer 3der Erwerb von Baugründen für die in Z 1 oder 2 genannten Zwecke,der Erwerb von Baugründen für die in Ziffer eins, oder 2 genannten Zwecke,
4.Ziffer 4die Ablöse von Verpflichtungen, die für unter Z 1 bis 3 genannte Zwecke eingegangen worden sind,die Ablöse von Verpflichtungen, die für unter Ziffer eins bis 3 genannte Zwecke eingegangen worden sind,
5.Ziffer 5die Auszahlung weichender Erben, insoweit damit Erbansprüche auf Wohnhäuser, Eigenheime, Eigentumswohnungen oder auf einen für solche Bauten bestimmten Baugrund abgelöst werden,
6.Ziffer 6Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten,
7.Ziffer 7Gewerbliche Bauvorhaben, wenn sie in Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen oder in Gebieten durchgeführt werden, die dem Wohnen dienen, und wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung dieser Gebiete beizutragen.
(4)Absatz 4Maßnahmen der Bildung sind Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.
(5)Absatz 5Maßnahmen der Pflege sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen des Bausparers, der Ersatz des durch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bedingten Verdienstentganges des Bausparers sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 BSpG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 BSpG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 BSpG