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(1) Die Gesellschafterversammlung bestellt den Prüfer des Jahresabschlusses. Als Abschlußprüfer dürfen nur beeidete sind die von der Gesellschafterversammlung zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werdenund die Prüfungsorgane (Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.
(2) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer neben den Erfordernissen gemäß § 63 Abs. 4 und 5 BWG jedenfalls festzustellen, ob
1. | die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangene Verordnungen und Bescheide eingehalten worden sind, | |||||||||
2. | der Geschäftsplan und die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft eingehalten worden sind. Hiebei ist besonders zu berichten, ob: | |||||||||
a) | die Vertragssummen entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft zugeteilt worden sind, | |||||||||
b) | die Vorschriften über die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, über die Einhaltung der Zuteilungstermine sowie über die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zuteilungsverfahren) beachtet worden sind, | |||||||||
c) | die in den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Bestimmungen über die Sicherstellung der Bauspar- und Zwischendarlehen eingehalten worden sind. |
(3) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Die Bestimmungen des Abschnittes XII BWG (Rechnungslegung) sind anzuwenden.
(1) Die Gesellschafterversammlung bestellt den Prüfer des Jahresabschlusses. Als Abschlußprüfer dürfen nur beeidete sind die von der Gesellschafterversammlung zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werdenund die Prüfungsorgane (Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.
(2) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer neben den Erfordernissen gemäß § 63 Abs. 4 und 5 BWG jedenfalls festzustellen, ob
1. | die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangene Verordnungen und Bescheide eingehalten worden sind, | |||||||||
2. | der Geschäftsplan und die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft eingehalten worden sind. Hiebei ist besonders zu berichten, ob: | |||||||||
a) | die Vertragssummen entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft zugeteilt worden sind, | |||||||||
b) | die Vorschriften über die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, über die Einhaltung der Zuteilungstermine sowie über die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zuteilungsverfahren) beachtet worden sind, | |||||||||
c) | die in den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Bestimmungen über die Sicherstellung der Bauspar- und Zwischendarlehen eingehalten worden sind. |
(3) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Die Bestimmungen des Abschnittes XII BWG (Rechnungslegung) sind anzuwenden.