(1) Der Bund stellt jährlich pro Person gemäß § 2 einen Betrag von 1 Euro zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen als Allgemeine Seniorenförderung sowie für den Ersatz der Aufwendungen der Seniorenkurie zur Verfügung. Bei der Feststellung des Gesamtbetrages dieser Mittel ist vom Ergebnis der letzten kundgemachten Volkszählung auszugehen.
(2) Die Allgemeine Seniorenförderung darf nur Seniorenorganisationen gewährt werden, die
1. | die in Abs. 1 angeführten Aufgaben wahrnehmen, | |||||||||
2. | die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen und | |||||||||
3. | die bis 31. März des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Gewährung der Allgemeinen Seniorenförderung für die in Abs. 1 angeführten Zwecke eingebracht haben. |
(3) Bei der jährlichen Festlegung der Allgemeinen Seniorenförderung für die einzelnen Seniorenorganisationen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. | die Mittel, die gemäß Abs. 1 abzüglich der Aufwendungen für die Seniorenkurie und des Kostenersatzes gemäß § 24 Abs. 4 zur Verfügung stehen, | |||||||||
2. | die Mitgliederzahl der Seniorenorganisationen gemäß Abs. 2, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung gestellt haben, und | |||||||||
3. | der Umfang, in dem die Seniorenorganisationen jeweils die im Abs. 1 angeführten Aufgaben im betreffenden Kalenderjahr wahrnehmen. |
(4) Nähere Regelungen zu Abs. 3 sind in den vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzulegen.
(5) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs. 1 erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus.
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