Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Verein „Österreichischer Seniorenrat“ mit dem Sitz in Wien ist als Dachverband von Seniorenorganisationen zur Vertretung, Förderung und Wahrung der Interessen der österreichischen Senioren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Vereinsstatuten berufen, solange
1.Ziffer einsSeniorenorganisationen gemäß § 3 ihm als Mitgliedsorganisationen angehören, auf deren Vorschlag mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellt worden sind, undSeniorenorganisationen gemäß Paragraph 3, ihm als Mitgliedsorganisationen angehören, auf deren Vorschlag mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, bestellt worden sind, und
2.Ziffer 2diese Mitglieder des Bundesseniorenbeirates dem Vorstand des „Österreichischen Seniorenrates“ nach dessen Statuten angehören.
(2)Absatz 2Der „Österreichische Seniorenrat“ ist verpflichtet, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Wegfall einer dieser Bedingungen unverzüglich zu verständigen.
(3)Absatz 3In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Senioren berühren können, ist der „Österreichische Seniorenrat“ den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden und der Landwirte gleichgestellt.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, mit dem „Österreichischen Seniorenrat“ einen Vertrag abzuschließen, nach dem dem „Österreichischen Seniorenrat“ gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes übertragen werden:
1.Ziffer einsdie Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,
2.Ziffer 2die Vergabe von Förderungen gemäß § 19,die Vergabe von Förderungen gemäß Paragraph 19,,
3.Ziffer 3die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.
(5)Absatz 5Im Vertrag gemäß Abs. 4 ist insbesondere festzulegen:Im Vertrag gemäß Absatz 4, ist insbesondere festzulegen:
1.Ziffer einsdie Durchführung der Kontrolle der Förderungen,
2.Ziffer 2der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,
3.Ziffer 3die Berichtspflicht an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und
4.Ziffer 4die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim „Österreichischen Seniorenrat“.die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen beim „Österreichischen Seniorenrat“.
(6)Absatz 6Solange dem „Österreichischen Seniorenrat“ die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesseniorenbeirates“ zu führen.Solange dem „Österreichischen Seniorenrat“ die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesseniorenbeirates“ zu führen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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