§ 23 BSenG

BSenG - Bundes-Seniorengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Bundes vorzusehen, wenn

1.

der Förderungswerber den Förderungsgeber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;

2.

eine im Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist;

3.

vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise und Unterlagen nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind;

4.

die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist;

5.

der Förderungswerber die Förderungsmittel nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat;

6.

der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;

7.

die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;

8.

das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist;

9.

das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde.

(2) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, daß in den Fällen gemäß Abs. 1 Z 3, 5, 7 und 9 jedenfalls, in den übrigen Fällen nur, soweit den Förderungswerber oder solchen Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des geförderten Projektes bedient hat, am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft, die für das betreffende Vorhaben bereits ausbezahlten Förderungsmittel zurückzuzahlen sind und der Rückforderungsbetrag vom Tage der Auszahlung an mit 4% über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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