Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 sind betraut: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000, sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins und 4 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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