§ 28 BSenG Vollziehung

BSenG - Bundes-Seniorengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

2.

im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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