Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDer Beirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2)Absatz 2Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden des Beirates festzustellen.
(3)Absatz 3Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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