Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
1. | es dies beantragt, | |||||||||
2. | jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt, | |||||||||
3. | das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht, | |||||||||
4. | der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist, | |||||||||
5. | dem Mitglied (Ersatzmitglied) die ordentliche Funktionsausübung unmöglich ist. |
0 Kommentare zu § 9 BSenG