Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
1.Ziffer einses dies beantragt,
2.Ziffer 2jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,
3.Ziffer 3das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht,
4.Ziffer 4der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist,
5.Ziffer 5dem Mitglied (Ersatzmitglied) die ordentliche Funktionsausübung unmöglich ist.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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