Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(2)Absatz 2Die Einladung zur Sitzung an die Mitglieder soll nach Möglichkeit drei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 BSenG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 BSenG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 BSenG