§ 12 BSenG

BSenG - Bundes-Seniorengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladung zur Sitzung an die Mitglieder soll nach Möglichkeit drei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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