Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAls besondere Seniorenförderung kommt auch die Förderung von Projekten oder Maßnahmen in Betracht, die der Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen nach österreichweit einheitlichen Kriterien zur objektiven Bewertung der Qualität der Leistungserbringung in solchen Alten- und Pflegeheimen im Rahmen eines „Nationalen Qualitätszertifikats für Alten- und Pflegeheime in Österreich (NQZ)“ dienen.
(2)Absatz 2Für eine Förderung nach Abs. 1 kommen nur gemeinnützige Zertifizierungseinrichtungen in Betracht, die über die erforderliche Erfahrung in der Zertifizierung sowie im Alten- und Pflegeheimbereich verfügen, überregionale Bedeutung haben, weder Träger noch Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes sind und auch sonst eine entsprechende Unabhängigkeit gewährleisten.Für eine Förderung nach Absatz eins, kommen nur gemeinnützige Zertifizierungseinrichtungen in Betracht, die über die erforderliche Erfahrung in der Zertifizierung sowie im Alten- und Pflegeheimbereich verfügen, überregionale Bedeutung haben, weder Träger noch Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes sind und auch sonst eine entsprechende Unabhängigkeit gewährleisten.
(3)Absatz 3Voraussetzung für die Förderung von Projekten oder Maßnahmen nach Abs. 1 ist, dass sich die Zertifizierungseinrichtung nach Abs. 2 insbesondere dazu verpflichtet, dassVoraussetzung für die Förderung von Projekten oder Maßnahmen nach Absatz eins, ist, dass sich die Zertifizierungseinrichtung nach Absatz 2, insbesondere dazu verpflichtet, dass
1.Ziffer einsdie Zertifizierungen nur freiwillig auf Grund eines Antrags des Trägers des betreffenden Alten- bzw. Pflegeheimes erfolgen,
2.Ziffer 2die Zertifizierungen nach einheitlichen, transparenten und objektiven Kriterien und nur von dafür geeigneten und entsprechend ausgebildeten Personen vorgenommen werden,
3.Ziffer 3nur Alten- bzw. Pflegeheime zertifiziert werden, für welche das Land, in dem das Heim betrieben wird,
a)Litera aeine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat und
b)Litera bsich vorher schriftlich zur grundsätzlichen Übernahme der überwiegenden Kosten konkreter Zertifizierungen durch entsprechenden Ersatz an die Einrichtung nach Abs. 2 oder den Träger des zu zertifizierenden Heimes verpflichtet hat.sich vorher schriftlich zur grundsätzlichen Übernahme der überwiegenden Kosten konkreter Zertifizierungen durch entsprechenden Ersatz an die Einrichtung nach Absatz 2, oder den Träger des zu zertifizierenden Heimes verpflichtet hat.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann nähere Regelungen zu Abs. 3 und zur Umsetzung des NQZ in Richtlinien festlegen, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kundzumachen sind.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann nähere Regelungen zu Absatz 3 und zur Umsetzung des NQZ in Richtlinien festlegen, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kundzumachen sind.
(5)Absatz 5Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird ein Zertifizierungsbeirat eingerichtet, der vor Abschluss eines Förderungsvertrages (§ 22) mit einer Zertifizierungseinrichtung nach Abs. 2, vor Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach Abs. 4 und bei sonstigen grundsätzlichen, die Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen oder die Ausbildung der mit der Zertifizierung betrauten Personen betreffenden Fragen zu befassen ist. Der Zertifizierungsbeirat ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Ihm gehören an:Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird ein Zertifizierungsbeirat eingerichtet, der vor Abschluss eines Förderungsvertrages (Paragraph 22,) mit einer Zertifizierungseinrichtung nach Absatz 2,, vor Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach Absatz 4 und bei sonstigen grundsätzlichen, die Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen oder die Ausbildung der mit der Zertifizierung betrauten Personen betreffenden Fragen zu befassen ist. Der Zertifizierungsbeirat ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Ihm gehören an:
1.Ziffer einszwei Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, von denen einer den Vorsitz führt,
2.Ziffer 2ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
3.Ziffer 3zwei Vertreter des Bundesseniorenbeirates,
4.Ziffer 4ein Vertreter des Bundesverbandes der Alten- und Pflegeheime Österreichs,
5.Ziffer 5ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
6.Ziffer 6ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
7.Ziffer 7drei vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu bestellende Experten aus den Bereichen Alter(n)swissenschaften und Ausbildung,
8.Ziffer 8je ein Vertreter jener Länder, die sich schriftlich für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gemäß Abs. 3 Z 3 lit. b bereit erklärt haben, die überwiegenden Kosten konkreter Zertifizierungen der in ihrem Bereich betriebenen Heime durch entsprechenden Ersatz an die Einrichtung nach Abs. 2 oder den Träger des zu zertifizierenden Heimes zu übernehmen.je ein Vertreter jener Länder, die sich schriftlich für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gemäß Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, bereit erklärt haben, die überwiegenden Kosten konkreter Zertifizierungen der in ihrem Bereich betriebenen Heime durch entsprechenden Ersatz an die Einrichtung nach Absatz 2, oder den Träger des zu zertifizierenden Heimes zu übernehmen.
(6)Absatz 6Die Mitglieder des Zertifizierungsbeirates sind jeweils für fünf Jahre zu bestellen, die Mitgliedschaft der in Abs. 5 Z 8 genannten Personen ist mit der Dauer der Kostentragungszusage des jeweiligen Landes begrenzt. Für jedes Mitglied des Zertifizierungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Zertifizierungsbeirat ist ein Ehrenamt, die Fahrt- und Aufenthaltskosten der Mitglieder sind von der jeweils entsendenden Stelle zu tragen.Die Mitglieder des Zertifizierungsbeirates sind jeweils für fünf Jahre zu bestellen, die Mitgliedschaft der in Absatz 5, Ziffer 8, genannten Personen ist mit der Dauer der Kostentragungszusage des jeweiligen Landes begrenzt. Für jedes Mitglied des Zertifizierungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Zertifizierungsbeirat ist ein Ehrenamt, die Fahrt- und Aufenthaltskosten der Mitglieder sind von der jeweils entsendenden Stelle zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20a BSenG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20a BSenG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20a BSenG