(1) Der Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer, integrations- oder generationenpolitischer Bedeutung sind.
(2) Weitere Aufgaben des Bundesseniorenbeirates sind:
1. | die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen, | |||||||||
2. | die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupolitische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik auf Grundlage des Bundesplanes für Seniorinnen und Senioren, | |||||||||
3. | die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der Senioren berühren können, | |||||||||
4. | die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte - mit Ausnahme von Förderungen gemäß § 19 - nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel, | |||||||||
5. | die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 19 Abs. 4 und | |||||||||
6. | die Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Zertifizierungsbeirat gemäß § 20a Abs. 5 Z 3 und Abs. 6. |
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