Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer, integrations- oder generationenpolitischer Bedeutung sind.
(2)Absatz 2Weitere Aufgaben des Bundesseniorenbeirates sind:
1.Ziffer einsdie Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,
2.Ziffer 2die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupolitische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik auf Grundlage des Bundesplanes für Seniorinnen und Senioren,
3.Ziffer 3die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der Senioren berühren können,
4.Ziffer 4die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte - mit Ausnahme von Förderungen gemäß § 19 - nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel,die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte - mit Ausnahme von Förderungen gemäß Paragraph 19, - nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel,
5.Ziffer 5die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 19 Abs. 4 unddie Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 19, Absatz 4, und
6.Ziffer 6die Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Zertifizierungsbeirat gemäß § 20a Abs. 5 Z 3 und Abs. 6.die Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Zertifizierungsbeirat gemäß Paragraph 20 a, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6,
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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