§ 21 BSenG Art der Förderung

BSenG - Bundes-Seniorengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. § 19 ist hievon nicht berührt.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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