Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. § 19 ist hievon nicht berührt. Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Paragraph 19, ist hievon nicht berührt.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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