Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(2)Absatz 2Die Ergebnisse der Beratungen im Bundesseniorenbeirat sind in einem Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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