Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates.Die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates.
(2)Absatz 2Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z3 bis 6 als Organ des Bundesseniorenbeirates wahr.Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 als Organ des Bundesseniorenbeirates wahr.
(3)Absatz 3Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesseniorenbeirates (§ 4 Abs. 3).Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesseniorenbeirates (Paragraph 4, Absatz 3,).
(4)Absatz 4Auf die Seniorenkurie finden die §§ 12 bis 15 und § 17 Anwendung.Auf die Seniorenkurie finden die Paragraphen 12 bis 15 und Paragraph 17, Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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