(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 597/1994, außer Kraft. Der auf Grund dieser Verordnung bestellte Bundesseniorenbeirat besteht als Bundesseniorenbeirat im Sinne dieses Gesetzes weiter. Seine Funktionsperiode endet nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem seinerzeitigen erstmaligen Zusammentreten.
(3) Im Jahre 1998 ist der sich gemäß § 19 ergebende Betrag zu halbieren.
(4) §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 1 und 2, 9, 16, 17, 19 Abs. 3 und 4, 20 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 treten mit 1. April 2000 mit der Maßgabe in Kraft, dass
a) | die Funktion der für die laufende Funktionsperiode gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 bestellten Beiratsmitglieder unbeschadet § 9 aufrecht bleibt und | |||||||||
b) | die Funktion der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 bestellten weiteren Beiratsmitglieder mit der Neubestellung der Beiratsmitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 endet, die binnen drei Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat. |
(5) Der gemäß § 24 zwischen der Republik Österreich und dem Österreichischen Seniorenrat abgeschlossene Vertrag über die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie, die Vergabe von Förderungen gemäß § 19 und die Abwicklung und die Kontrolle der Förderungen sowie die gemäß § 19 Abs. 4 erlassenen Richtlinien bleiben unberührt.
(6) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(8) § 1, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 8, § 9, § 11 Abs. 1 und 2, § 16, § 17, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 20, § 20a, § 22 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 2, 4, 5 und 6 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
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