Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsMitglied und Ersatzmitglied des Beirates kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 müssen außerdem Senioren im Sinne des § 2 sein.Mitglied und Ersatzmitglied des Beirates kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Die Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, müssen außerdem Senioren im Sinne des Paragraph 2, sein.
(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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