Gesamte Rechtsvorschrift BO 1994

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

BO 1994
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Stand der Gesetzesgebung: 28.09.2020

1. TEIL Geltungsbereich

§ 1 BO 1994


(1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen, des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.

(2) Zusätzlich gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen die nachfolgenden Bestimmungen über

1.

die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs und

2.

die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.

2. TEIL Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen

§ 2 BO 1994


Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.

§ 3 BO 1994


Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:

1.

Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit leidet oder der Verdacht besteht, dass bei ihm oder einem Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft eine akute fieberhafte Infektionskrankheit vorliegt;

2.

den Fahrdienst anzutreten, wenn der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt;

3.

den Fahrdienst in einem durch Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten;

4.

während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.

§ 4 BO 1994


(1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.

§ 5 BO 1994


 (1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 gegeben sind.

(2) Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:

1.

Nachname und Vorname(n) des Ausweisinhabers (Taxilenkers),

2.

Geltungsdauer (§ 10),

3.

Lichtbild des Ausweisinhabers mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt und

4.

den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.

(3) Die Bestellung des Ausweises hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Ausweises zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Ausweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 4 im Wege des Bestellsystems an den Hersteller und Versender zu übermitteln. Die Ausweise dürfen nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Stelle hergestellt und versendet werden.

(4) Die Behörde hat folgende, für die Gewährleistung der Identität des Lenkers sowie die für die Ausstellung und Zusendung des Ausweises nach dem Muster gemäß der Anlage 1 erforderlichen Daten in mittelbarer Bundesverwaltung eigenverantwortlich zu verarbeiten und wird insoweit als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO tätig:

1.

Nachname,

2.

Vorname(n),

3.

Geburtsdatum und Geburtsort,

4.

Akademischer Titel,

5.

Anrede,

6.

Wohnadresse,

7.

Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt, in gescannter Form,

8.

Unterschrift in gescannter Form,

9.

Ausweisnummer

10.

Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden,

11.

Geltungsdauer des Ausweises.

(5) Erteilt die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Ausweises, so hat sie die in Abs. 4 genannten Daten dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Ausweis herzustellen und an den Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die der Behörde anzugeben. Der Hersteller hat die Daten spätestens 14 Tage nach der Versendung des Ausweises zu löschen.

§ 6 BO 1994


 (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

1.

eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und – bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises – glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,

2.

körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderungen) nachkommen kann,

3.

vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a)

wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

b)

wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

4.

das 20. Lebensjahr vollendet hat,

5.

durch ein Zeugnis nachweist:

a)

Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,

b)

Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,

c)

Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,

d)

Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,

e)

Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,

f)

entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,

g)

Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen

h)

Kenntnisse in Kriminalprävention,

i)

Kenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und

6.

den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und

7.

sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß § 8 Abs. 2 aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.

(2) Eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 5a Z 1 GelverkG ersetzt den Nachweis der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a bis e und lit. g bis i.

(3) Bewerber, denen Asyl nach § 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.

§ 7 BO 1994


Die Ausbildung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 hat ein Ausmaß von 15 bis 25 Stunden zu umfassen und darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

§ 8 BO 1994


(1) Die Feststellung der Kenntnisse nach § 6 Abs. 1 Z 5 erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission. Voraussetzung für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß § 7.

(2) Wenn auf Grund der bei der Feststellung der Kenntnisse gewonnenen Eindrücke anzunehmen ist, dass der Bewerber über keine für die Tätigkeit als Lenker (Taxilenker) ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ist ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis aufzunehmen.

§ 9 BO 1994


(1) Die Kommission zur Feststellung der Kenntnisse setzt sich mindestens aus je einem Vertreter der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zusammen. Weitere Mitglieder können im Einvernehmen zwischen der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt werden.

(2) Die Feststellung der Kenntnisse kann sowohl schriftlich, elektronisch als auch mündlich erfolgen.

§ 10 BO 1994


 (1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.

(2) Der Ausweis wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt.

(3) Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 weiterhin besteht. Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig

a)

wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein,

b)

wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des § 3 Z 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat,

c)

wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist,

d)

wer als im Fahrdienst tätige Person eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert hat,

e)

wer als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt hat.

§ 11 BO 1994 (weggefallen)


§ 11 BO 1994 seit 31.12.2020 weggefallen.

§ 12 BO 1994


(2) Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Abs. 1 hat durch die Kommission nach § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.

(3) Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.

§ 13 BO 1994


(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn

1.

die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder

2.

der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder

3.

eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.

(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.

(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt.

§ 14 BO 1994


Ausgenommen von den Bestimmungen des § 4 sind Lenker,

1.

die Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder

2.

die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oder

3.

die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oder

4.

die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen

sofern sie gemäß § 15 zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.

Besondere Bestimmungen für Schülertransporte

§ 15 BO 1994


(1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder

1.

einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder

2.

eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besitzen, den Code „95“ in ihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.

(2) Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 16 BO 1994


(1) Auf Antrag hat die Behörde den in § 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller

1.

für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oder

2.

für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Z 16, BGBl. II Nr. 408/2020)

(4) Der Antragsteller gemäß Abs. 1 darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein.

(5) Bei Personen, die gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 zu Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 berechtigt sind, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Abs. 4 bestraft worden sind.

(6) Wenn ein Bescheid nach Abs. 5 ergangen ist, hat die Behörde im Führerschein des Betroffenen im Raum für behördliche Eintragungen den Wortlaut „Ungültig für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967“ einzutragen. Zur Durchführung dieser Eintragung hat der Betroffene den Führerschein der Behörde nach Zustellung des Bescheides unverzüglich vorzulegen.

(7) Die Eintragung nach Abs. 6 ist von der Behörde auf Antrag des Betroffenen nach Ablauf der im Bescheid nach Abs. 5 festgesetzten Frist zu streichen.

(8) Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z 1 ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.

(9) Die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde hat den Ausweis nach Abs. 1 auszustellen, die Eintragungen nach Abs. 2, 3 und 6 sowie die Streichung nach Abs. 7 durchzuführen. Verfügt der Antragsteller über keinen Wohnsitz im Inland, so ist jene Behörde zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort, in dem die Lenktätigkeit ausgeübt werden soll, liegt.

(10) Auf Besitzer eines Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z 1 sind die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2 Z 1 und 2, 10 Abs. 1 und 13 anzuwenden, wobei § 13 Abs. 2 (Entziehung) unter sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 4 zu gelten hat.

3. TEIL Bestimmungen über die Betriebssicherheit, die Eignung der Fahrzeuge und über die Betriebs- und Beförderungsbedingungen

§ 17 BO 1994


(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Omnibusse verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Omnibusse müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt werden können.

(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (insbesondere Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Die Omnibusse müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein.

(3) An den für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Omnibussen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

(4) Für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Omnibusse verwendet werden, die eine Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a KFG 1967) aufweisen.

§ 18 BO 1994


Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck der Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.

§ 19 BO 1994


(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

(2) Dem Lenker eines Omnibusses und dem mitfahrenden Ersatzlenker ist untersagt, während der Fahrt zu rauchen. Im Fahrdienst von Schülertransporten ist in den hiefür verwendeten Omnibussen (§ 17 Abs. 3 und 4) das Rauchen nicht gestattet.

(3) Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind.

§ 20 BO 1994


(1) Der Lenker hat außer den ihm aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeuges

1.

nach jeder längeren Fahrpause vor der Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsen und die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäcksanhänger) zu prüfen und

2.

dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren geschlossen sind.

(2) Zum Schutz ein- und aussteigender Schüler muß der Lenker eines Schülertransportes die Alarmblinkanlage einschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.

§ 21 BO 1994


(1) Die Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen der nachstehenden Abs. 2 und 4 sowie des § 22 Abs. 1 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden.

(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:

1.

mit dem Lenker während der Fahrt mehr als nötig zu sprechen;

2.

den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;

3.

die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen.

(3) Die Verbote des Abs. 2 sowie die Anzahl der zugelassenen Plätze sind im Fahrzeug ersichtlich zu machen.

(4) Die an den Lenkersitz eines Omnibusses seitlich unmittelbar angrenzenden Plätze sind vor allem für einen Ersatzlenker und einen Reisebegleiter bestimmt.

§ 22 BO 1994


(1) Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

(2) Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für

1.

Betrunkene und Personen mit fieberhaften Infektionskrankheiten;

2.

Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem in § 74 Z 4 StGB angeführten Personenkreis angehören;

3.

Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen.

4. TEIL Besondere Bestimmungen für Fahrten des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes

§ 23 BO 1994


In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-)Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden. Diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen.

§ 24 BO 1994


(1) Wiederkehrende Stadtrundfahrten - das sind wenigstens vier Stadtrundfahrten im Monat - dürfen nur von gekennzeichneten, von den Behörden als Standplätze für das Stadtrundfahrten-Gewerbe bestimmten Abfahrtsstellen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) aus durchgeführt werden, die auch die Endpunkte der Fahrt sein müssen.

(2) Fahrgäste dürfen nur an den Abfahrtsstellen aufgenommen werden. Jede Zwischenbedienung ist unzulässig.

(3) Die im Stadtrundfahrten-Gewerbe verwendeten Omnibusse müssen mit einer betriebsfähigen Lautsprecheranlage ausgestattet sein.

(4) Für wiederkehrende Ausflugsfahrten, bei denen neben Besichtigungsfahrten im Gemeindegebiet das Gebiet dieser Gemeinde nur überschritten wird, um auch nahegelegene Aussichtspunkte, Sehenswürdigkeiten oder sonstige Ausflugsziele zu erreichen, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß.

5. TEIL Strafbestimmungen

§ 25 BO 1994


(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.

(2) Übertretungen von Bestimmungen der §§ 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Abs. 1.

§ 26 BO 1994


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, BGBl. Nr. 163, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1986), in der Fassung BGBl. Nr. 633/1989, außer Kraft.

Vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellte Ausweise und Zeugnisse sind weiter gültig.

§ 26a BO 1994


 (1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte unbefristete Ausweise behalten ihre Gültigkeit spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. § 10 Abs. 2 (Befristung) gilt für solche Ausweise mit der Maßgabe, dass sie ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Monat entspricht, an dem der unbefristete Ausweis ausgestellt wurde, behalten.

(2) Für die Verlängerung des Ausweises für weitere fünf Jahre ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.

§ 26b BO 1994


(1) Lenkern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen tätig waren, ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag ein Ausweis gemäß § 4 auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 6 gegeben sind, wobei der Nachweis, dass mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen tatsächlich gelenkt worden sind, nicht zu erbringen ist. Für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 ist kein Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß § 7 zu erbringen.

(2) Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Abs. 1 vor dem 1. Jänner 2021 ist zulässig. In diesem Fall gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 6 in der bis zum 1. Jänner 2021 geltenden Fassung anzuwenden sind.

§ 27 BO 1994


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 337/2003 tritt mit 15. Juli 2003 in Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, 6, 7, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10, 12 Abs. 1, 13, 14, 15 Abs. 1, 16 Abs. 5, 6 und 8, 17 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 1 und 26a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 11 und 16 Abs. 2 und 3 außer Kraft. Die §§ 5 Abs. 2 bis 5, 16 Abs. 10 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 26b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 28 BO 1994


Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anlagen

Anl. 1 BO 1994


Der Ausweis hat zwei Seiten:

Seite 1 mit einfachem Hologramm enthält:

1.

Nachname,

2.

Vorname(n),

3.

Akademischer Titel,

4.

Lichtbild,

5.

Unterschrift in gescannter Form,

6.

Ausweisnummer,

7.

Ausstellende Behörde,

8.

Ausstellungsdatum,

9.

Datum, bis zu dem der Ausweis gültig ist,

10.

Bereich, für den der Ausweis gelten soll.

Seite 2 enthält:

1.

Geburtsdatum,

2.

Geburtsort.

Anl. 2 BO 1994


(in hellgrauer Farbe in der Form

und Größe des Führerscheines)

 

 

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994)
StF: BGBl. Nr. 951/1993

Änderung

BGBl. Nr. 1028/1994

BGBl. II Nr. 337/2003 idF BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB)

BGBl. II Nr. 440/2003

BGBl. II Nr. 165/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 und 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1993, wird verordnet: