Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen der nachstehenden Abs. 2 und 4 sowie des § 22 Abs. 1 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden.Die Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen der nachstehenden Absatz 2 und 4 sowie des Paragraph 22, Absatz eins, zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden.
(2)Absatz 2Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:
1.Ziffer einsmit dem Lenker während der Fahrt mehr als nötig zu sprechen;
2.Ziffer 2den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;
3.Ziffer 3die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen.
(3)Absatz 3Die Verbote des Abs. 2 sowie die Anzahl der zugelassenen Plätze sind im Fahrzeug ersichtlich zu machen.Die Verbote des Absatz 2, sowie die Anzahl der zugelassenen Plätze sind im Fahrzeug ersichtlich zu machen.
(4)Absatz 4Die an den Lenkersitz eines Omnibusses seitlich unmittelbar angrenzenden Plätze sind vor allem für einen Ersatzlenker und einen Reisebegleiter bestimmt.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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