Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.
(2)Absatz 2Der Ausweis wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt.
(3)Absatz 3Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 weiterhin besteht. Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdigDer Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, weiterhin besteht. Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig
a)Litera awer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein,
b)Litera bwer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des § 3 Z 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat,wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat,
c)Litera cwer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist,
d)Litera dwer als im Fahrdienst tätige Person eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert hat,
e)Litera ewer als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt hat.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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