§ 23 BO 1994

BO 1994 - Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-)Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden. Diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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