Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWiederkehrende Stadtrundfahrten - das sind wenigstens vier Stadtrundfahrten im Monat - dürfen nur von gekennzeichneten, von den Behörden als Standplätze für das Stadtrundfahrten-Gewerbe bestimmten Abfahrtsstellen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) aus durchgeführt werden, die auch die Endpunkte der Fahrt sein müssen.Wiederkehrende Stadtrundfahrten - das sind wenigstens vier Stadtrundfahrten im Monat - dürfen nur von gekennzeichneten, von den Behörden als Standplätze für das Stadtrundfahrten-Gewerbe bestimmten Abfahrtsstellen (Paragraph 96, Absatz 4, StVO 1960) aus durchgeführt werden, die auch die Endpunkte der Fahrt sein müssen.
(2)Absatz 2Fahrgäste dürfen nur an den Abfahrtsstellen aufgenommen werden. Jede Zwischenbedienung ist unzulässig.
(3)Absatz 3Die im Stadtrundfahrten-Gewerbe verwendeten Omnibusse müssen mit einer betriebsfähigen Lautsprecheranlage ausgestattet sein.
(4)Absatz 4Für wiederkehrende Ausflugsfahrten, bei denen neben Besichtigungsfahrten im Gemeindegebiet das Gebiet dieser Gemeinde nur überschritten wird, um auch nahegelegene Aussichtspunkte, Sehenswürdigkeiten oder sonstige Ausflugsziele zu erreichen, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß.Für wiederkehrende Ausflugsfahrten, bei denen neben Besichtigungsfahrten im Gemeindegebiet das Gebiet dieser Gemeinde nur überschritten wird, um auch nahegelegene Aussichtspunkte, Sehenswürdigkeiten oder sonstige Ausflugsziele zu erreichen, gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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