Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entwederBei Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder
1.Ziffer einseinen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen odereinen Ausweis gemäß Paragraph 16, Absatz eins, nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder
2.Ziffer 2eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besitzen, den Code „95“ in ihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besitzen, den Code „95“ in ihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, besteht.
(2)Absatz 2Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.Die Dokumente gemäß Absatz eins, sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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