§ 15 BO 1994 Besondere Bestimmungen für Schülertransporte

BO 1994 - Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder

1.

einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder

2.

eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besitzen, den Code „95“ in ihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.

(2) Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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