§ 4 BO 1994 (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr), Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) - JUSLINE Österreich
§ 4 BO 1994 Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
BO 1994 - Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAls Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
(2)Absatz 2Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.
(3)Absatz 3Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.
In Kraft seit 24.09.2020 bis 31.12.9999
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