Anl. 1 BO 1994

BO 1994 - Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Anlage 1 (§ 4)Anlage 1 (Paragraph 4,)

Der Ausweis hat zwei Seiten:

Seite 1 mit einfachem Hologramm enthält:

  1. 1.Ziffer einsNachname,
  2. 2.Ziffer 2Vorname(n),
  3. 3.Ziffer 3Akademischer Titel,
  4. 4.Ziffer 4Lichtbild,
  5. 5.Ziffer 5Unterschrift in gescannter Form,
  6. 6.Ziffer 6Ausweisnummer,
  7. 7.Ziffer 7Ausstellende Behörde,
  8. 8.Ziffer 8Ausstellungsdatum,
  9. 9.Ziffer 9Datum, bis zu dem der Ausweis gültig ist,
  10. 10.Ziffer 10Bereich, für den der Ausweis gelten soll.

Seite 2 enthält:

  1. 1.Ziffer einsGeburtsdatum,
  2. 2.Ziffer 2Geburtsort.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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