Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.
In Kraft seit 15.07.2003 bis 31.12.9999
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