(2) Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Abs. 1 hat durch die Kommission nach § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.
(3) Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.
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