§ 26b BO 1994 (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr), Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi) - JUSLINE Österreich
§ 26b BO 1994 Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)
BO 1994 - Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsLenkern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen tätig waren, ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag ein Ausweis gemäß § 4 auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 6 gegeben sind, wobei der Nachweis, dass mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen tatsächlich gelenkt worden sind, nicht zu erbringen ist. Für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 ist kein Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß § 7 zu erbringen.Lenkern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen tätig waren, ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag ein Ausweis gemäß Paragraph 4, auszustellen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 6 gegeben sind, wobei der Nachweis, dass mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen tatsächlich gelenkt worden sind, nicht zu erbringen ist. Für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, ist kein Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß Paragraph 7, zu erbringen.
(2)Absatz 2Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Abs. 1 vor dem 1. Jänner 2021 ist zulässig. In diesem Fall gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 6 in der bis zum 1. Jänner 2021 geltenden Fassung anzuwenden sind.Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Absatz eins, vor dem 1. Jänner 2021 ist zulässig. In diesem Fall gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des Paragraph 6, in der bis zum 1. Jänner 2021 geltenden Fassung anzuwenden sind.
In Kraft seit 24.09.2020 bis 31.12.9999
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