§ 14 BO 1994

BO 1994 - Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 14,

Ausgenommen von den Bestimmungen des § 4 sind Lenker, Ausgenommen von den Bestimmungen des Paragraph 4, sind Lenker,

  1. 1.Ziffer einsdie Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oderdie Schülertransporte gemäß Paragraph 106, Absatz 10, Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder
  2. 2.Ziffer 2die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oderdie Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, Ziffer eins, GelverkG durchführen, oder
  3. 3.Ziffer 3die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oderdie Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, Ziffer 4, GelverkG durchführen oder
  4. 4.Ziffer 4die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführendie Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß Paragraph 33, KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführensofern sie gemäß § 15 zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.sofern sie gemäß Paragraph 15, zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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