§ 16 BO 1994

BO 1994 - Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag hat die Behörde den in § 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausweis auszustellen, wenn der AntragstellerAuf Antrag hat die Behörde den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einsfür mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oderfür mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oder
    2. 2.Ziffer 2für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Z 16, BGBl. II Nr. 408/2020)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020,)

  2. (4)Absatz 4Der Antragsteller gemäß Abs. 1 darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein.Der Antragsteller gemäß Absatz eins, darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein.
  3. (5)Absatz 5Bei Personen, die gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 zu Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 berechtigt sind, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Abs. 4 bestraft worden sind.Bei Personen, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, zu Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967 berechtigt sind, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Absatz 4, bestraft worden sind.
  4. (6)Absatz 6Wenn ein Bescheid nach Abs. 5 ergangen ist, hat die Behörde im Führerschein des Betroffenen im Raum für behördliche Eintragungen den Wortlaut „Ungültig für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967“ einzutragen. Zur Durchführung dieser Eintragung hat der Betroffene den Führerschein der Behörde nach Zustellung des Bescheides unverzüglich vorzulegen.Wenn ein Bescheid nach Absatz 5, ergangen ist, hat die Behörde im Führerschein des Betroffenen im Raum für behördliche Eintragungen den Wortlaut „Ungültig für Schülertransporte im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967“ einzutragen. Zur Durchführung dieser Eintragung hat der Betroffene den Führerschein der Behörde nach Zustellung des Bescheides unverzüglich vorzulegen.
  5. (7)Absatz 7Die Eintragung nach Abs. 6 ist von der Behörde auf Antrag des Betroffenen nach Ablauf der im Bescheid nach Abs. 5 festgesetzten Frist zu streichen.Die Eintragung nach Absatz 6, ist von der Behörde auf Antrag des Betroffenen nach Ablauf der im Bescheid nach Absatz 5, festgesetzten Frist zu streichen.
  6. (8)Absatz 8Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z 1 ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.
  7. (9)Absatz 9Die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde hat den Ausweis nach Abs. 1 auszustellen, die Eintragungen nach Abs. 2, 3 und 6 sowie die Streichung nach Abs. 7 durchzuführen. Verfügt der Antragsteller über keinen Wohnsitz im Inland, so ist jene Behörde zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort, in dem die Lenktätigkeit ausgeübt werden soll, liegt.Die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde hat den Ausweis nach Absatz eins, auszustellen, die Eintragungen nach Absatz 2,, 3 und 6 sowie die Streichung nach Absatz 7, durchzuführen. Verfügt der Antragsteller über keinen Wohnsitz im Inland, so ist jene Behörde zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort, in dem die Lenktätigkeit ausgeübt werden soll, liegt.
  8. (10)Absatz 10Auf Besitzer eines Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z 1 sind die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2 Z 1 und 2, 10 Abs. 1 und 13 anzuwenden, wobei § 13 Abs. 2 (Entziehung) unter sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 4 zu gelten hat.Auf Besitzer eines Ausweises nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, sind die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2, 10 Absatz eins und 13 anzuwenden, wobei Paragraph 13, Absatz 2, (Entziehung) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, zu gelten hat.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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