§ 5 BO 1994

BO 1994 - Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

 (1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 gegeben sind.

(2) Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:

1.

Nachname und Vorname(n) des Ausweisinhabers (Taxilenkers),

2.

Geltungsdauer (§ 10),

3.

Lichtbild des Ausweisinhabers mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt und

4.

den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.

(3) Die Bestellung des Ausweises hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Ausweises zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Ausweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 4 im Wege des Bestellsystems an den Hersteller und Versender zu übermitteln. Die Ausweise dürfen nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Stelle hergestellt und versendet werden.

(4) Die Behörde hat folgende, für die Gewährleistung der Identität des Lenkers sowie die für die Ausstellung und Zusendung des Ausweises nach dem Muster gemäß der Anlage 1 erforderlichen Daten in mittelbarer Bundesverwaltung eigenverantwortlich zu verarbeiten und wird insoweit als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO tätig:

1.

Nachname,

2.

Vorname(n),

3.

Geburtsdatum und Geburtsort,

4.

Akademischer Titel,

5.

Anrede,

6.

Wohnadresse,

7.

Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt, in gescannter Form,

8.

Unterschrift in gescannter Form,

9.

Ausweisnummer

10.

Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden,

11.

Geltungsdauer des Ausweises.

(5) Erteilt die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Ausweises, so hat sie die in Abs. 4 genannten Daten dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Ausweis herzustellen und an den Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die der Behörde anzugeben. Der Hersteller hat die Daten spätestens 14 Tage nach der Versendung des Ausweises zu löschen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 BO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 BO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 BO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 BO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 BO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BO 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 BO 1994
§ 6 BO 1994