Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsÜbertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 5, Ziffer eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.
(2)Absatz 2Übertretungen von Bestimmungen der §§ 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Abs. 1.Übertretungen von Bestimmungen der Paragraphen 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Absatz eins,
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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