(1) Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(2) Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für
1. | Betrunkene und Personen mit fieberhaften Infektionskrankheiten; | |||||||||
2. | Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem in § 74 Z 4 StGB angeführten Personenkreis angehören; | |||||||||
3. | Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen. |
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