Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(2)Absatz 2Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für
1.Ziffer einsBetrunkene und Personen mit fieberhaften Infektionskrankheiten;
2.Ziffer 2Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem in § 74 Z 4 StGB angeführten Personenkreis angehören;Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem in Paragraph 74, Ziffer 4, StGB angeführten Personenkreis angehören;
3.Ziffer 3Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 BO 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 BO 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 BO 1994