§ 37 BImmoG (Bundesimmobiliengesetz), Haftungen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH - JUSLINE Österreich
§ 37 BImmoG Haftungen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH haftet für die mit den Sachen und Rechten gemäß § 6 Abs. 2 zusammenhängenden Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Wertes (§ 1409 Abs. 1 ABGB).Die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH haftet für die mit den Sachen und Rechten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zusammenhängenden Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Wertes (Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB).
(2)Absatz 2Wird der Bund aus der Tätigkeit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder einer Gesellschaft, deren Geschäftsanteile die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu mehr als 50 vH hält, aus welchem Titel immer, rechtlich in Anspruch genommen, hat die Bundesimmobiliengesellschaft mbH den Bund schad- und klaglos zu halten.
In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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