§ 42 BImmoG

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Hinsichtlich bautechnisch betreuter Fremdobjekte gemäß Anlage C (§ 1 Abs. 2) bestehende Verträge mit Dritten (insbesondere mit Planern und Professionisten) gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Die genannten Verträge sind vom Nutzerressort (von mehreren anteilig) fortzuführen. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Für Objekte (Liegenschaftsflächen und Räume) der Anlage C, die der Bund angemietet hat, ist ab 1. Jänner 2001 bundesintern jedenfalls das jeweilige Nutzerressort zur Mietzinszahlung einschließlich aller sonstigen mit dieser Raumbereitstellung verbundenen Kosten verpflichtet.

(3) Hinsichtlich der bundeseigenen hochbaulichen Objekte gemäß Anlage C tritt ab 1. Jänner 2001 anstelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit das jeweilige Nutzerressort in die zuletzt (bis 31. Dezember 2000) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommenen Rechte und Pflichten im Umfang der jeweiligen Verwaltungsübereinkommen ein. Sofern zuletzt keine Bundesnutzung vorlag, obliegen diese Rechte und Pflichten dem Ressort, dessen Verwaltungszweig als Eigentümer im Grundbuch aufscheint.

In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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