Personaldienstbarkeiten (§ 473 ABGB), die zugunsten der Republik Österreich bestehen und ihrem Inhalt nach die Benützung eines Objektes gemäß Anlage A ermöglichen, erleichtern oder sonst begünstigen sollen, darf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH bis zur Anpassung der jeweils zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse im Namen der Republik Österreich ausüben. Personaldienstbarkeiten (Paragraph 473, ABGB), die zugunsten der Republik Österreich bestehen und ihrem Inhalt nach die Benützung eines Objektes gemäß Anlage A ermöglichen, erleichtern oder sonst begünstigen sollen, darf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH bis zur Anpassung der jeweils zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse im Namen der Republik Österreich ausüben.
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