Personaldienstbarkeiten (§ 473 ABGB), die zugunsten der Republik Österreich bestehen und ihrem Inhalt nach die Benützung eines Objektes gemäß Anlage A ermöglichen, erleichtern oder sonst begünstigen sollen, darf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH bis zur Anpassung der jeweils zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse im Namen der Republik Österreich ausüben.
0 Kommentare zu § 32 BImmoG