Besondere Benützungstitel gemäß § 8 Abs. 6 Übergangsgesetz 1920, StGBl. Nr. 451/1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925 an Objekten gemäß Anlage A werden durch dieses Bundesgesetz inhaltlich nicht berührt, die daraus resultierenden Verpflichtungen des Bundes gehen jedoch nach Maßgabe des § 17 auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über.
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