Änderungen der bestehenden Planstellenbewertungen der von der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH übernommenen Vertragsbediensteten bedürfen der Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung in sinngemäßer Anwendung des § 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung. Änderungen der bestehenden Planstellenbewertungen der von der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH übernommenen Vertragsbediensteten bedürfen der Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 101, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung.
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