§ 29 BImmoG

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Änderungen der bestehenden Planstellenbewertungen der von der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH übernommenen Vertragsbediensteten bedürfen der Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung in sinngemäßer Anwendung des § 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung.

In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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