Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsBestehende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Bundesgebäudeverwaltung Österreich gelten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH weiter.
(2)Absatz 2Soweit derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlen, hat sie diese bis 31. Dezember 2001 zu erwerben und ist bis dahin hievon befreit. Dies gilt insbesondere für fehlende Berechtigungen und Genehmigungen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.Soweit derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlen, hat sie diese bis 31. Dezember 2001 zu erwerben und ist bis dahin hievon befreit. Dies gilt insbesondere für fehlende Berechtigungen und Genehmigungen nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,.
(3)Absatz 3Die Zusammenstellung des Aufsichtsrates der Bundesimmobiliengesellschaft mbH kann bis zu dessen gesellschaftsvertragsmäßiger Neubestellung unverändert bleiben.
(4)Absatz 4Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2000, ist auf den Vorgang nach § 11 erster Satz nicht anzuwenden.Das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, ist auf den Vorgang nach Paragraph 11, erster Satz nicht anzuwenden.
In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 44 BImmoG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 BImmoG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 44 BImmoG