(1) Bestehende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Bundesgebäudeverwaltung Österreich gelten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH weiter.
(2) Soweit derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlen, hat sie diese bis 31. Dezember 2001 zu erwerben und ist bis dahin hievon befreit. Dies gilt insbesondere für fehlende Berechtigungen und Genehmigungen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.
(3) Die Zusammenstellung des Aufsichtsrates der Bundesimmobiliengesellschaft mbH kann bis zu dessen gesellschaftsvertragsmäßiger Neubestellung unverändert bleiben.
(4) Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2000, ist auf den Vorgang nach § 11 erster Satz nicht anzuwenden.
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