(1) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung (§ 6) bei den jeweiligen Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung Österreich eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2001 noch laufenden Funktionsperiode (bis 2004) bestehen. Ab 1. Jänner 2001 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates, den beiden bestehenden Fachausschüssen dagegen gemeinschaftlich die Funktion des Zentralbetriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen. Im Übrigen gelten für den Bereich der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
1. | eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt; | |||||||||
2. | in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nimmt der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses, der Zentralbetriebsrat die Funktion des Fachausschusses wahr; die der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an. |
(2) Der beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestehende Zentralausschuss besteht unverändert längstens bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2001 noch laufenden Funktionsperiode weiter. Der beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestehende Dienststellenausschuss Burghauptmannschaft besteht unverändert längstens bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2001 noch laufenden Funktionsperiode weiter. Auf alle diese Fälle des Weiterbestehens von Personalvertretungsorganen ist § 23 Abs. 2 lit. b und lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999 nicht anzuwenden.
0 Kommentare zu § 27 BImmoG