§ 39c BImmoG

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Im Falle des Zusammenschlusses der betrieblichen Organisation der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH erlischt die Tätigkeitsdauer der in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein halbes Jahr nach Ablauf des ersten vollen Geschäftsjahres, das auf die Verschmelzung folgt.

(2) Ab dem Zeitpunkt des Beginns des Zusammenschlusses der Betriebe der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH bilden die in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat), auf dessen Tätigkeit die Bestimmungen in § 62c des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß anzuwenden sind.

(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsratswahlen so zeitgerecht stattfinden, dass ein neu gewählter Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 aufnehmen kann.

(4) Wird von der Ermächtigung gemäß § 39a Gebrauch gemacht, hat ein gemäß Abs. 2 errichteter einheitlicher Betriebsrat das Recht, ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch, durch Mehrheitsbeschluss, Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu entsenden. Ein solcher Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn aus jedem der Betriebsräte, die einen gemäß Abs. 2 errichteten Betriebsrat bilden, mindestens ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsandt wird.

In Kraft seit 15.12.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39c BImmoG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39c BImmoG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39c BImmoG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39c BImmoG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39c BImmoG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BImmoG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39b BImmoG
§ 40 BImmoG