Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsIm Falle des Zusammenschlusses der betrieblichen Organisation der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH erlischt die Tätigkeitsdauer der in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein halbes Jahr nach Ablauf des ersten vollen Geschäftsjahres, das auf die Verschmelzung folgt.
(2)Absatz 2Ab dem Zeitpunkt des Beginns des Zusammenschlusses der Betriebe der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH bilden die in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat), auf dessen Tätigkeit die Bestimmungen in § 62c des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß anzuwenden sind.Ab dem Zeitpunkt des Beginns des Zusammenschlusses der Betriebe der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH bilden die in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat), auf dessen Tätigkeit die Bestimmungen in Paragraph 62 c, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sinngemäß anzuwenden sind.
(3)Absatz 3Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsratswahlen so zeitgerecht stattfinden, dass ein neu gewählter Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 aufnehmen kann.Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsratswahlen so zeitgerecht stattfinden, dass ein neu gewählter Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, aufnehmen kann.
(4)Absatz 4Wird von der Ermächtigung gemäß § 39a Gebrauch gemacht, hat ein gemäß Abs. 2 errichteter einheitlicher Betriebsrat das Recht, ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch, durch Mehrheitsbeschluss, Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu entsenden. Ein solcher Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn aus jedem der Betriebsräte, die einen gemäß Abs. 2 errichteten Betriebsrat bilden, mindestens ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsandt wird.Wird von der Ermächtigung gemäß Paragraph 39 a, Gebrauch gemacht, hat ein gemäß Absatz 2, errichteter einheitlicher Betriebsrat das Recht, ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch, durch Mehrheitsbeschluss, Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu entsenden. Ein solcher Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn aus jedem der Betriebsräte, die einen gemäß Absatz 2, errichteten Betriebsrat bilden, mindestens ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsandt wird.
In Kraft seit 15.12.2005 bis 31.12.9999
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